by -+-+-+-+-+- on 10.12.2008, 00:55
Liebe Studierende,
gut besetzt und mit einigen neuen Gesichtern arbeitet der Asta am Boykott. Am Dienstag, 9. Dezember fand eine Koordinationssitzung zum weiteren Verlauf statt:
Am Donnerstag, 18.12. findet um 12 Uhr eine VollVersammlung in der Aula statt!
Dort wird der Asta die Verhandlungsergebnisse mit dem Präsidium
präsentieren und zur Abstimmung vorgelegen.
Danach wird über das weitere Vorgehen bezüglich des Boykotts
gemeinschaftlich entschieden.
Was passiert weiter:
Am 16. Dezember müssen die Begründungen des Widerspruchs im Servicebüro
eingegangen sein (Die Begründungsvorlagen findet ihr weiter unten). Die
Anwälte haben nochmals bestätigt, dass niemand exmatrikuliert werden
kann, bevor die Begründung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid
nicht abgelehnt und eine Mahnung zur Zahlung der Studiengebühren
ausgesprochen wurde. Diese Mahnung hat ebenfalls eine Frist von
mindestens 2 Wochen und beinhaltet aller Wahrscheinlichkeit nach das
erneute Angebot, die Gebühren zu stunden. Sorgen sind deshalb
unbegründet, was auch die Erfahrung aus 3 Semstern Boykott gezeigt haben.
Im folgenden die *Begründungsvorlage*:
Bis 16. Dezember muss diese von jedem, der Widerspruch eingelegt hat, im
Servicebüro eingegangen sein (I. per Fax mit Sendebestätigung, oder II.
Abgabe mit Eingangsbestätigung im Servicebüro, oder III. per Mail mit
Antwort einer Bestätigung ).
Zu den *vorformulierten* Begründungen unten macht es immer Sinn *eigene*
Begründungen mitanzugeben; der Arbeitsaufwand wird dadurch größer, da
jede Begründung individuell abgehandelt werden muss.
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[Musterwiderspruch gegen den Studiengebührenbescheid, an einigen mit XX gekennzeichneten Stellen muss er individuell ergänzt werden; außerdem gibt es einen Teil, der nur für BAföG-Bezieher und einen Teil der nur für Studierende die das Studium bereits vor dem WS 2006/2007 aufgenommen haben relevant ist. Die in eckigen Klammern [ ] enthaltenen Textteile müssen in jedem Fall entfernt werden; Bitte unbedingt eine Papierkopie für die eigenen Zwecke ausdrucken, wenn der Widerspruch nicht per Fax eingereicht wird]
XX Name
XX Anschrift
Matrikelnummer: XXXXXXX
Hochschule für bildende Künste
Servicebüro
Lerchenfeld 2
22081 Hamburg
per Fax: 428989-377
Hamburg, den 14.12.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich die nachgeforderte Begründung zu meinem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom _______________________ nachreichen:
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat ausdrücklich in ihrer Broschüre „Studiengebühren in Hamburg – ein Beitrag zu einem besseren Studium“ auf Seite 11 festgehalten, dass für die Einführung von Studiengebühren gelte, dass niemand aus finanziellen Gründen vom Studium abgehalten werden soll.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur kompetenzrechtlichen Zulässigkeit von Studiengebühren vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - ausdrücklich festgehalten (NJW 2005, S. 493):
„Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie – nicht anders als den Bund – treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 1 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 <BGBl II 1973 S. 1569>; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37,49>) bedachter Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden.“
Die Einführung allgemeiner Studiengebühren durch das Hamburger Hochschulgesetz verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Nach dieser Regelung erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie erkennen weiter an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Einführung von Studiengebühren, nachdem in Hamburg Studiengebühren Anfang der 1970 abgeschafft worden sind, mit dieser Verpflichtung, die nach dem angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Ländern obliegt, in Widerspruch steht (vgl. auch Waldeyer, NJW-Editorial 44/2006; Lorenzmeier, Völkerrechtswidrigkeit der Einführung von Studienbeiträgen und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtsordnung, NVwZ 2006, S. 759). Ich lege daher gegen den Studiengebührenbescheid Widerspruch ein.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Stundung der Studiengebühren nach §6 HmbHG ändert an dieser Rechtswidrigkeit der Studiengebühren nichts, zumal diese Stundung nach Studienende mit einer Verzinsung verbunden ist. Hierdurch werden die Studierenden, die dieses „Stundung“, die in Wirklichkeit ein verzinstes Darlehen bei der WK ist, in Anspruch nehmen müssten, gegenüber anderen Studierenden, die auf Grund ihrer eigenen finanziellen Lage oder der finanziellen Lage ihrer Eltern ein solches Darlehen nicht in Anspruch nehmen müssen, schlechter gestellt, ohne dass es hierfür einen vor dem Sozialstaatsprinzip anzuerkennenden sachlichen Grund gibt. Dies widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Gleichstellungsgrundsatz.
In den letzten Semestern wurden Studierende mit Behinderung, Studierende mit Kindern und Studierende, die aussergewöhnliche Leistungen gezeigt haben, von der Gebührenpflicht befreit. Diese Sonderregelung für bereits außergewöhnlich belastete Studierende entfällt durch die Neuregelungen im HmbHG, wonach auch diese Gruppen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind. Speziell Studierende mit Kind oder mit Behinderung, die auf Grund eines Alters von über 45 Jahren, Nicht-EU-Bürgerschaft oder Überschreitung der Regelstudienzeit plus 2 Semester über keinen Stundungsanspruch mehr verfügen, werden durch die Neuregelungen extrem belastet und sind somit gegenüber den anderen Studierenden benachteiligt. Die Neuregelung des HmbHG widerspricht auch in diesem Punkt dem Gleichstellungsgrundsatz und der von der Behörde für Bildung und Wissenschaft als Vorgabe formulierten Maxime, dass keinem Studierenden durch die Einführung der Studiengebühren ein Nachteil gegenüber anderen entstehen oder die Aufnahme beziehungsweise Weiterführung eines Studiums verstellt werden soll. Die Erhebung von Studiengebühren ohne Befreiungstatbestände für außergewöhnlich belastete Studierende ist demnach rechtswidrig.
Eine etwaig erfolgende Exmatrikulation aufgrund nichtgezahlter und nicht gestundeter Studiengebühren ist verfassungswidrig, da sie unverhältnismäßig ist.
Sie verstößt gegen das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG). Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sind nur zulässig, wenn durch sie "wichtige Gemeinschaftsgüter", die der Freiheit des einzelnen vorgehen, geschützt werden sollen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, d.h. die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind und die Schwere der Eingriffs in die Berufsfreiheit des Bürgers in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gemeinwohlinteressen steht (Gubelt in v.Münch/Kunig (Hg.), Art. 12 GG Rn. 41, 55 und 59).
Die Einnahmen aus den Studiengebühren sollen nach dem HmbHG den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbHG stellt die Freie und Hansestadt Hamburg den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. Für die Erfüllung der normalen Aufgaben der Hochschulen sind die Studiengebühren somit nicht gedacht. Die Zahlung der Studiengebühren ist daher nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen erforderlich, sondern soll nur zusätzliche Mittel erbringen. In jedem Fall wäre eine Exmatrikulation unverhältnismäßig im engeren Sinne, da wegen einer für die Hochschule angesichts ihres Etats relativ geringen Forderung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Auch im Hinblick auf die anhängigen Verfahren zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Allgemeinen Studiengebühren, die immer noch nicht rechtskräftig entschiedenen sind und somit die Frage noch offen lassen ob die geforderten Studiengebühren überhaupt zulässig sind, kommen Zweifel auf ob es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, Studierende, deren Zahlungspflicht fraglich ist, bei Gebührennichtzahlung zu exmatrikulieren. Vielmehr ist es der Hochschule zumutbar, nichtzahlende Studierende bis zum Abschluss des Verfahrens weiter studieren zu lassen. Es entstehen ihr hierdurch keine nennenswerten Nachteile. Für die Studierenden hingegen würde eine Exmatrikulation eine unbillige Härte bedeuten. Eine Fortsetzung des Studium wäre nicht mehr möglich und die erfolgreiche Beendigung des Studiums wäre gefährdet.
Der Studierendenstatus, der für mich auch bezüglich vieler existentieller Fragen notwendig ist, wäre durch eine etwaige Exmatrikulation gefährdet und dies würde ebenfalls eine unbillige Härte darstellen.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Neuregelung des Studiengebührengesetzes bzw. der dieses ausgestaltenden Verordnungen zum WS 2008/2009, eine Exmatrikulation immer im Ermessen der Hochschulleitung liegt und keineswegs verpflichtend ausgeführt werden muss. Dies gilt auch für den Fall der Nichtzahlung von Studiengebühren, bei der der Hochschulleitung explizit das Recht eingeräumt wird unbillige Härten zu vermeiden und Exmatrikulationen nicht durchzuführen.
Zudem ist anzuführen, dass nach § 9 Abs. 5 ImmO HfbK der Präsident die Exmatrikulation verweigern kann, bis der Student die ihm gegenüber der Hochschule oder der Studierendenschaft obliegenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt, insbesondere von der Hochschule entliehene Gegenstände zurückgegeben und fällige Beträge entrichtet hat. Diese Vorschrift zeigt, dass nach dem Willen des Satzungsgebers eine Exmatrikulation bei Nichtzahlung fälliger Beträge in das Ermessen des Präsidenten gestellt ist.
Es besteht daher durchaus ein Spielraum, keine Exmatrikulation vorzunehmen.
[Der folgende kursive Text ist nur für BAföG-Bezieher relevant, alle anderen bitten wir diese Passage zu entfernen]
Eine ohnehin hohe Belastung durch die auflaufende BaföG-Schuld verschärft weiter die Ungerechtigkeit der Studiengebühren und steht ebenfalls dem Gleichstellungsgrundsatz entgegen, der besagt, dass Studierende, die aus finanziell schlechter gestellten Verhältnissen kommen ein Studium zu gleichen Möglichkeiten wie Studierenden aus finanziell bevorteiligten Familien möglich sein soll. Dies betrifft auch die Zeit nach dem Studium, in der finanziell schlechter gestellte Studierende, die durch die Aufnahme einer Studiengebühren-Stundung eine erhebliche Verschuldungs- und Zinsbelastung aufgebürdet bekommen, erhebliche Nachteile gegenüber Studierenden aus finanziell bevorteiligten Familien erhalten.
[Der folgende Textteil bis die 'Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs' ist nur für die Studierenden, die vor dem Wintersemester 2006/2007 mit dem Studium begonnen haben, alle anderen bitten wir diese Passage zu entfernen]
Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren verstößt weiter gegen das in Art. 20 GG verankerte Vertrauensschutzprinzip. Sie enthält eine unzulässige unechte Rückwirkung für Studierende, die ihr Studium vor der Verabschiedung des Studienfinanzierungsgesetzes vom 06.07.2006 (HmbGVBl. S. 376) begonnen haben.
Nach § 6b Abs. 6 HmbHG in der bis dahin geltenden Fassung des Hochschulmodernisierungsgesetzes vom 27.05.2003 (HmbGVBl. S. 138) - HmbHG 2003 - war gewährleistet, dass das Studium für Studierende mit Studienguthaben gebührenfrei war. Seit der Entscheidung des OVG Hamburg vom 27.10.2005 - 3 Bs 67/05 - über die Unzulässigkeit der Wohnsitzklausel, nach der Studiengebühren von Studierenden mit Hauptwohnung außerhalb der Metropolregion erhoben wurden (NordÖR 2006, S. 106 = WissR 2006, S. 188 (LS) = NVwZ 2006, S. 949), wurden nach dieser Regelung nur Studiengebühren für Langzeitstudierende erhoben, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreiten.
Ich hatte mich daher bei der Bewerbung für das Studium darauf eingestellt, dass ich allenfalls solche Langzeitstudiengebühren zahlen muss. Eine unechte Rückwirkung ist unzulässig, wenn der Betroffene auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durfte und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als das vom Gesetz verfolgte Anliegen.
Die Studiengebühren sollen ausschließlich den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen und nicht zur Entlastung des Wissenschaftshaushaltes herangezogen werden dürfen. Praktisch werden sie nach den bisherigen Erfahrungen und Planungen in erster Linie für Projekte in den neuen Bachelorstudiengängen verwendet und kommen daher Studierenden, die wie ich schon länger studieren, praktisch nicht zugute. Mein Vertrauen darauf, dass ich allenfalls bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester Langzeitstudiengebühren zahlen muss, ist schutzwürdiger als das vom Studienfinanzierungsgesetz verfolgte Anliegen. Der Gesetzgeber hätte daher jedenfalls eine Übergangsregelung schaffen müssen, die eine allgemeine Gebührenpflicht für Studierende vorsieht, die nach der Verabschiedung des Studienfinanzierungsgesetzes mit ihrem Studium begonnen haben. Die Übergangsfrist von noch nicht einmal zwei Semestern nach § 129a HmbHG i.d.F. des Studienfinanzierungsgesetzes vom 06.07.2006 (HmbGVBl. S. 376) berücksichtigt die Interessen der bereits immatrikulierten Studierenden nicht genügend. Anders als bei Langzeitstudiengebühren, bei deren Einführung davon ausgegangen werden konnte, dass die betroffenen Studierenden ihr Studium schon so weit betrieben haben, dass sie es normalerweise innerhalb der Übergangsfrist nach § 129a HmbHG 2003 gebührenfrei zum Abschluss bringen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 - zu Studiengebühren für Langzeitstudierende in Baden-Württemberg (VR 2006, S. 287 (288)), kann bei Studierenden, die vor der Verabschiedung des Studienfinanzierungsgesetzes ihr Studium begonnen und die Regelstudienzeit nicht um mehr als vier Semester überschritten haben, nicht davon ausgegangen werden, dass das Studium bis zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 abgeschlossen werden konnte. Zumal diese Studierenden praktisch auch keine Vorteile durch die Verwendung der Studiengebühren haben, verstößt die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ab dem Sommersemester 2007 gegen den in Art. 20 GG verankerten Vertrauensschutz.
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Widerspruch gegen die Studiengebühren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
Ich darf ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung bitten, und dass die aufschiebende Wirkung und die Aussetzung des Vollzugs beachtet wird, wie auf dem Anhang zum Gebührenbesheid auch mitgeteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
(persönliche Unterschrift)
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