Infos zur angedrohten Pfändung

AStA-Bekanntgaben und Ankündigungen

Infos zur angedrohten Pfändung

Postby Ylva on 04.11.2009, 03:38

Die Hochschulen sind dazu verpflichtet, die Gebühren (Studiengebühren wie Semesterbeiträge) einzutreiben.
Sie können dies selbst tun, können die Gebühreneintreibung aber auch abgeben.

Zur Zeit gibt die Hochschule für bildende Künste Hamburg die Eintreibung der Gebühren an die Kasse Hamburg ab, was auf den sehr hohen und kapazitär nicht möglichen Verwaltungsaufwand zurückzuführen ist.

Deshalb wird die Kasse Hamburg versuchen die Gebühren einzutreiben.

Dies betrifft auch die Altfälle, die seit dem Sommersemester 2007 nicht zahlen.

Damit die Kasse Hamburg die Gebühren eintreiben kann, gibt die HfbK die ihr bekannten Adressdaten und Kontendaten der betroffenen Studierenden an diese weiter. Im Regelfall sind das die Kontodaten der Studierenden von den Konten, von denen schon einmal Gebühren an die Hochschule gezahlt wurden.

Zur Zeit hat die HfbK in 50 Fällen die Daten an die Kasse Hamburg abgegeben.

Die Kasse Hamburg wird nun wahrscheinlich mehrfach versuchen durch postalische Zahlungsaufforderungen und Mahnungen die Gebühren einzutreiben. Bei diesem Vorgang wird sie bei weiterer Nichtzahlung irgendwann mit Pfändung drohen. Solange nur Drohungen ausgesprochen werden ist nichts akut! Keine Angst! Weitermachen.

Gepfändet werden dürfen alle Konten und Sparbücher.
Voraussetzung hierfür ist aber zunächst einmal, daß diese der Kasse Hamburg bekannt sind.

Weder die HfbK noch die Kasse Hamburg haben ein Zugriffsrecht auf die Kontenstammdaten (anders z.B. als die ARGE oder das Bafögamt).

Nicht gepfändet werden dürfen Sozialleistungen (z.B. Bafög), der Pfändungsfreibetrag von 990,-€ und alle für das weitere Studium notwendigen Utensilien (z.B. Computer).


Sollte eine Pfändung tatsächlich durchgeführt werden, kann innerhalb der ersten 14 Tage ein Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.
Sozialleistungen müssen innerhalb der ersten 7 Tage von der Bank ausgezahlt werden und können somit komplett abgehoben werden.


Wenn es um eine Pfändung von Wertgegenständen geht, kommt zunächst um diese festzustellen, der Gerichtsvollzieher nach hause.
Der Gerichtsvollzieher muß nur reingelassen werden, wenn er einen richterlichen Beschluß hat!


Wenn das Geld durch die Kasse Hamburg nicht eintreibbar ist, weil die Schuldner angeben, kein Geld zu haben, kann die Kasse Hamburg eine eidesstattliche Versicherung verlangen und in diesem Zusammenhang eine Offenlegung aller Konten.

Angegeben werden muß hier auch, wenn Geschenke oder entgeldliche Überweisungen im letzten Jahr an Geschwister, Eltern, Kinder und auch Schwäger_innen getätigt wurden.

Für die letzten zwei Jahre gilt dies für Ehepartner_innen und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wenn eine eidesstattlche Versicherung abgegeben wurde, muß nicht gezahlt werden.


Es kann allerdings zu einer Kündigung von einem Dispo durch die Bank und zu einer negativen Schufa-Auskunft kommen.

Mahnungen, Pfändungen etc. kosten nach der Vollstreckungskostenordnung Gebühren.
Die Kosten für die erste Mahnung übernimmt der ASTA.

Zu jedem Zeitpunkt kann noch eine Stundung nach Landeshaushaltsordnung § 59 bei der Hochschule beantragt werden (es handelt sich hierbei nicht um die Stundung bei der WK!),
auch wenn diese die Daten schon an die Kasse Hamburg weitergegeben hat.


Die Hochschule nimt hierfür zur Zeit Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz.

Gegen diese Zinsen könnte bei Bedarf Widerspruch eingelegt werden.

Vorallem aber sollte geklagt werden wenn diese Stundung nicht gewährt werden sollte.
Zur Zeit vergibt die Hochschule diese Stundungen nur für Menschen mit einem Einkommen in Höhe des Baföghöchstsatzes (645.-€) + 1/6tel der Studiengebühr.
Da der Baföghöchstsatz nichtmal existenssichernd ist, würde eine solche Klage gewonnen werden.



weitere Infos zur Pfändung gibts auch hier:

http://www.schuldnerakuthilfe.de/html/tips_infos.html


Infos zur möglichen Erzwingungshaft:

Wenn die eidesstattliche Versicherung verweigert wird, kann es zu einem Haftbefehl
durch den Gerichtsvollzieher kommen. Eine Haftzeit von 6 Monaten darf hier nicht überschritten werden.

Die Haft führt weder zur Vorbestrafung noch zu einem Schufaeintrag.

Es kommt allerdings zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht, welcher nach 3 Jahren gelöscht wird. Hier kann Dritten gegen ein Entgelt Einsicht gewährt werden.

Von der Haft befreit wird man sofort, wenn man entweder zahlt oder die eidesstattliche Versicherung abgibt.



Und zu guter Letzt noch ein Aufruf an alle Boykottierenden sich bitte im ASTA zu melden.
Wir wollen bald eine Boykottierendeninfomailingliste einführen.
 
 
 
 
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Pfändungsschutzkonto beantragen

Postby 3000 on 01.07.2010, 15:45

WICHTIG, bitte lesen:

HfbK-Studierende sollen "Pfändungsschutz-Konto" einrichten!

ich habe gerade mit Andreas Blechschmidt von Jungle World, usw. geredet, der auch so Rechtskram macht...

er meinte, wie Nerlinger das schon mal angedeutet hatte, dass es ab heute, dem 1.Juli 2010 die Möglichkeit gibt, sein Konto schon im vorhinein vor Pfändung zu schützen... ein Antrag bei der eigenen Hausbank auf die Umwandlung des eigenen Girokontos in ein "P-Konto" d.h. "Pfändungsschutzkonto" würde genügen... gepfändet werden kann nur noch was über der Pfändungsgrenze von 950EUro an Geld monatlich reinkommt...

genaue Details zur Regelung findet ihr hier: http://www.sozialleistungen.info/fin/bankprodukte/girokonto/pfaendungsschutzkonto.html

hiernoch weitere gute Infos zum Pfändungsschutzkonto (siehe letzter Abschnitt zum Pfändungsschutzkonto):
http://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung#Pf.C3.A4ndungsschutzkonto_ab_1._Juli_2010


Ich denke, dass alle, die von der Kasse Hamburg schon POst bekommen haben , das machen sollten, weil wir dann recht sorgenlos weiterboykottieren können...


Hoffe da steigt was...

bis dann
und schöne Grüße

Till
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